2. Umsetzung bis zum 19. Januar 2011 und Anwendung ab dem 19. Januar 2013

Hinweis:

Bei einigen der nachfolgend genannten Änderungen haben die EG-Mitgliedstaaten gewisse Spielräume bei der Umsetzung in das nationale Recht. In Deutschland wird derzeit von entsprechenden Expertengremien geprüft, wie die Umsetzung in deutsches Recht sachgerecht erfolgen kann. Eine fristgerechte Umsetzung der Richtlinie ist gewährleistet.

Befristung der Führerscheine

Neue Fahrerlaubnisklasse AM
Neue Definition der Fahrerlaubnisklasse A1
Neue Fahrerlaubnisklasse A2
Neue Regelungen für den Aufstieg von der Fahrerlaubnisklasse A2 zu A
Neue Regelungen für die Fahrerlaubnisklasse BE
Bei der Klasse BE (Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen)                    wird die zul. Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. 

Für Anhänger von mehr als 3.500 kg zul. Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis 

der Klasse C1E erforderlich.  

Die "Anhängerregelung" ist grundlegend überarbeitet und wesentlich vereinfacht worden.                                

Ab dem Jahr 2013 darf - wie bisher - ein Anhänger bis 750 kg zul. Gesamtmasse mitgeführt werden.                                                     
Darüber hinaus wird künftig auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt:         bis 3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt  ohne  

                          weitre Voraussetzung eine Fahrerlaubnis der Klasse    B. 

                          Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist (nach Wahl der Mitgliedstaaten) ein 

                          Fahrertraining oder eine praktische Prüfung oder beides zu

                          absolvieren.  

                          Die technischen Vorschriften in Bezug auf diese Fahrzeuge    

                          sind zusätzlich einzuhalten.  

                          in welcher Form diese Regelung in Deutschland anwendung  

                          findet  wird derzeit noch geprüft. 

Für den Aufstieg von der dann neuen Klasse A 2  zur Klasse A ist nach Wahl der Mitgliedstaaten nach 2 Jahren Fahrpraxis entweder ein praktisches Fahrertraining, eine praktische Prüfung oder beides erforderlich.  

In welcher Form diese Regelung in Deutschland Anwendung findet, wird derzeit noch geprüft.

Das Mindestalter für den direkten Zugang zu dieser Klasse beträgt 24 Jahre.

Die derzeitige Fahrerlaubnisklasse A beschränkt wird ab Anwendung der neuen Vorschriften zur Fahrerlaubnisklasse A2 und definiert mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg;  ferner darf dieses Kraftrad nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der        doppelten Motorleistung abgeleitet sein.                                              

Die bisherige Definition der Fahrerlaubnisklasse A1 wird ergänzt. 

Ab dem Jahr 2013 muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von          höchstens 0,1 kW/kg eingehalten werden.

Mopeds (bis 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit)                                  fallen bisher nicht unter die harmonisierten Fahrerlaubnisklassen. 

Mit Einführung der neuen Fahrerlaubnisklasse AM und Mindestanforderungen an die Prüfung wird die Verkehrssicherheit weiter verbessert.         

Bestimmte drei- und vierrädrige Fahrzeuge bis 45 km/h werden ebenfalls einbezogen. 

Über eine mögliche Herabsetzung des Mindestalters ist noch nicht entschieden worden.

Die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Führerscheine wird ab dem 19. Januar 2013 befristet.  

Die Dauer wird jeweils von den Mitgliedstaaten innerhalb eines Zeitrahmens von 10 bis 15 Jahre festgelegt

Für Deutschland ist geplant, die volle Gültigkeitsdauer auszuschöpfen. 

Für den Umtausch "alter" Führerscheine ist damit eine Übergangszeit bis zum Jahr 2028 vorgesehen.